frankrichter
27.01.2006, 21:12
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sachmängel zu verschaffen. Das bedeutet, dass das Fehlen von Sachmängeln zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört. Wann ein solcher Sachmangel vorliegt, ist in § 434 BGB geregelt. In erster Linie kommt es darauf an, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Zunächst ist also der Inhalt der zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarung entscheidend. Hiervon erfasst sind auch die Fälle, bei denen der Verkäufer eine einseitige Äußerung tätigt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung fällt. Werden zum Beispiel Wasserpflanzen als Fischlaichstätte verkauft und stellt sich sodann heraus, dass die Zierfische auf diesen Pflanzen nicht laichen können, so sind die in Rede stehenden Pflanzen mit einem Mangel behaftet, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit als Laichstätte aufweisen.
Weitaus üblicher ist jedoch, dass mit dem Verkäufer keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wird, sei es, weil die Sache ohne viel Beratung verkauft wird, oder weil es bei der gekauften Sache einfach unüblich und lebensfremd ist, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In einem solchen Fall liegt nach dem Gesetz ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Bei Beurteilung der Frage, was in diesem Zusammenhang "üblich" bedeutet, spielen mehrere Gesichtspunkte eine Rolle.
Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit liegt vor, wenn die Kaufsache von den öffentlichen Aussagen (also solchen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten) des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere solchen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, abweichen. Macht zum Beispiel eine Firma in Zeitschriften damit Werbung, dass ihr Futter sich für Zierfische und Schildkröten gleichermaßen eigne, so gehört diese Äußerung auch dann zur Beschaffenheit der Sache, wenn auf sie im Verkaufsgespräch nicht mehr Bezug genommen wird. Stellt sich später heraus, dass das Futter für Schildkröten völlig uninteressant ist, so liegt ein Sachmangel vor, unabhängig davon, ob beim Kauf darüber gesprochen wurde, oder nicht.
Des weiteren ist für die Beurteilung der "üblichen Beschaffenheit" die Verkehrsanschauung von Bedeutung. Ein Käufer hat beim Kauf einer Sache bestimmte Vorstellungen, wofür sich die gekaufte Sache eignen soll und welche Qualität sie in Abhängigkeit von dem Preis haben sollte. Weicht nun diese Vorstellung (es kommt hier auf die eines vernünftig denkenden Durchschnittkäufers an) von der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache ab, so liegt in der Regel ein Sachmangel vor.
Unproblematisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen offensichtlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa ein Aquarium bei der ersten Befüllen leckt, weil die Kanten schlecht verleimt sind, dann ist ein Herstellungs- bzw. Materialfehler offensichtlich gegeben.
Problematischer sind die Fälle, in denen sich ein Fehler als Folge der Benutzung des Gegenstandes herausstellt. Wenn das Aquarium beim ersten Befüllen leckt, weil das Glas gesprungen ist, ist zunächst einmal von einem Materialfehler auszugehen. Für den Verkäufer, der nicht anwesend war, ist aber auch nicht auszuschließen, dass das Glas gebrochen ist, weil das Aquarium beim Transport vom Geschäft zu seinem Aufstellungsort unsanft behandelt wurde. Für eine solche Tauglichkeit des Aquariums würde der Verkäufer nicht haften, da es nicht der gewöhnlichen Verwendung von Aquarien entspricht. Im Falle solcher Zweifelsfragen, ob tatsächlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt, hatte bisher der Käufer diesen Fehler zu beweisen.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform sind Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern (privaten Käufern) eingeführt worden, wenn sie Sachen von einem Unternehmer (gewerbsmäßig handelndem Verkäufer) kaufen. Diese Situation ist bei den Konstellationen, in denen der Fischliebhaber in ein Tierfachgeschäft geht, meistens erfüllt. In diesen Fällen gilt nun eine so genannte Beweislastumkehr, d. h. wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt wird vermutet, dass die Sache von Anfang an mit einem Mangel behaftet war, sofern es sich um einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann. Dies bedeutet, dass nun in der Regel der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel im Zeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hat. Er müsste nachweisen, dass der Mangel, hier beim schlecht geleimten Aquarium, durch unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers entstanden ist. Der Käufer müsste vor Gericht nur darlegen, dass das Aquarium innerhalb der ersten 6 Monaten nach dem Kauf zu lecken anfing. Diese Änderung ist eine große Erleichterung für den Käufer und führt zu einer Stärkung seiner Rechte beim Kauf von einem Unternehmer.
Wann es sich allerdings um einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann, ist in jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Eine sichere Linie in der Rechtsprechung ist noch nicht gefunden.
Einem Sachmangel gleich stehen die Fälle, in denen eine Falsch- oder Zuweniglieferung erfolgt ist (§ 434 Abs. 3 BGB). Eine Falschlieferung liegt zum Beispiel vor, wenn die gelieferte Sache nicht der Bestellung entspricht. Wenn etwa über einen Fachversand eine UV-Licht-Röhre bestellt wird, dann aber eine Neon-Licht-Röhre geliefert wird, liegt ein Sachmangel vor.
Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer zunächst einen sog. Nacherfüllungsanspruch. Das bedeutet, dass er vom Verkäufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, so zum Beispiel wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Stellt sich etwa bei einem maßgefertigten Aquarium heraus, dass die Beleuchtung nicht funktioniert ist, so kann zwar der Käufer wahlweise entweder Nachbesserung oder die Anfertigung eines neuen Aquariums verlangen, der Verkäufer kann aber die Anfertigung eines neuen Aquariums ablehnen, da sie für ihn in einem solchen Fall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Weitaus üblicher ist jedoch, dass mit dem Verkäufer keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wird, sei es, weil die Sache ohne viel Beratung verkauft wird, oder weil es bei der gekauften Sache einfach unüblich und lebensfremd ist, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In einem solchen Fall liegt nach dem Gesetz ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Bei Beurteilung der Frage, was in diesem Zusammenhang "üblich" bedeutet, spielen mehrere Gesichtspunkte eine Rolle.
Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit liegt vor, wenn die Kaufsache von den öffentlichen Aussagen (also solchen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten) des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere solchen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, abweichen. Macht zum Beispiel eine Firma in Zeitschriften damit Werbung, dass ihr Futter sich für Zierfische und Schildkröten gleichermaßen eigne, so gehört diese Äußerung auch dann zur Beschaffenheit der Sache, wenn auf sie im Verkaufsgespräch nicht mehr Bezug genommen wird. Stellt sich später heraus, dass das Futter für Schildkröten völlig uninteressant ist, so liegt ein Sachmangel vor, unabhängig davon, ob beim Kauf darüber gesprochen wurde, oder nicht.
Des weiteren ist für die Beurteilung der "üblichen Beschaffenheit" die Verkehrsanschauung von Bedeutung. Ein Käufer hat beim Kauf einer Sache bestimmte Vorstellungen, wofür sich die gekaufte Sache eignen soll und welche Qualität sie in Abhängigkeit von dem Preis haben sollte. Weicht nun diese Vorstellung (es kommt hier auf die eines vernünftig denkenden Durchschnittkäufers an) von der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache ab, so liegt in der Regel ein Sachmangel vor.
Unproblematisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen offensichtlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa ein Aquarium bei der ersten Befüllen leckt, weil die Kanten schlecht verleimt sind, dann ist ein Herstellungs- bzw. Materialfehler offensichtlich gegeben.
Problematischer sind die Fälle, in denen sich ein Fehler als Folge der Benutzung des Gegenstandes herausstellt. Wenn das Aquarium beim ersten Befüllen leckt, weil das Glas gesprungen ist, ist zunächst einmal von einem Materialfehler auszugehen. Für den Verkäufer, der nicht anwesend war, ist aber auch nicht auszuschließen, dass das Glas gebrochen ist, weil das Aquarium beim Transport vom Geschäft zu seinem Aufstellungsort unsanft behandelt wurde. Für eine solche Tauglichkeit des Aquariums würde der Verkäufer nicht haften, da es nicht der gewöhnlichen Verwendung von Aquarien entspricht. Im Falle solcher Zweifelsfragen, ob tatsächlich ein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt, hatte bisher der Käufer diesen Fehler zu beweisen.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform sind Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern (privaten Käufern) eingeführt worden, wenn sie Sachen von einem Unternehmer (gewerbsmäßig handelndem Verkäufer) kaufen. Diese Situation ist bei den Konstellationen, in denen der Fischliebhaber in ein Tierfachgeschäft geht, meistens erfüllt. In diesen Fällen gilt nun eine so genannte Beweislastumkehr, d. h. wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt wird vermutet, dass die Sache von Anfang an mit einem Mangel behaftet war, sofern es sich um einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann. Dies bedeutet, dass nun in der Regel der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel im Zeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hat. Er müsste nachweisen, dass der Mangel, hier beim schlecht geleimten Aquarium, durch unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers entstanden ist. Der Käufer müsste vor Gericht nur darlegen, dass das Aquarium innerhalb der ersten 6 Monaten nach dem Kauf zu lecken anfing. Diese Änderung ist eine große Erleichterung für den Käufer und führt zu einer Stärkung seiner Rechte beim Kauf von einem Unternehmer.
Wann es sich allerdings um einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen haben kann, ist in jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Eine sichere Linie in der Rechtsprechung ist noch nicht gefunden.
Einem Sachmangel gleich stehen die Fälle, in denen eine Falsch- oder Zuweniglieferung erfolgt ist (§ 434 Abs. 3 BGB). Eine Falschlieferung liegt zum Beispiel vor, wenn die gelieferte Sache nicht der Bestellung entspricht. Wenn etwa über einen Fachversand eine UV-Licht-Röhre bestellt wird, dann aber eine Neon-Licht-Röhre geliefert wird, liegt ein Sachmangel vor.
Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer zunächst einen sog. Nacherfüllungsanspruch. Das bedeutet, dass er vom Verkäufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, so zum Beispiel wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Stellt sich etwa bei einem maßgefertigten Aquarium heraus, dass die Beleuchtung nicht funktioniert ist, so kann zwar der Käufer wahlweise entweder Nachbesserung oder die Anfertigung eines neuen Aquariums verlangen, der Verkäufer kann aber die Anfertigung eines neuen Aquariums ablehnen, da sie für ihn in einem solchen Fall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

