Fjalla
04.12.2005, 01:44
Die nachstehenden Regelungen treten ab 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzen die bisher bei den VDH-Vereinen/Verbänden gültigen Bestimmungen.
Alle Prüfungen und Wettkämpfe unterliegen in Bezug auf Durchführung und Verhalten der Beteiligten sportlichen Grundsätzen. Die Art der Vorführung und deren Beurteilung ist nachstehend genauer beschrieben. Die Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend und alle Teilnehmer haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen. Abweichend hierzu gilt, dass bei der BHA/VT die Überprüfung der Schussgleichgültigkeit ersatzlos entfällt, diese Prüfungsart daher auch nur berechtigt, den so geprüften Hund späterhin in der Sparte Agility vorzuführen, zur Vorführung in den Sparten FH, VPG und IPO ist der Nachweis der BH/VT erforderlich. Abnahmeberechtigt für die BH/VT und die BHA/VT sind ausschließlich VDH-Leistungsrichter, die auf einer Richterliste eines AZG- Mitgliedsvereines stehen. Die BHA/VT darf auch von VDH-Agility-Leistungsrichtern abgenommen werden. Das Prüfungsergebnis ist in dem entsprechenden Leistungsnachweis zu vermerken.
BH-Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie in einem der AZG (VDH-Fachausschuss VPG/Agility) angehörenden Verein/Verband abgelegt wurden.
Die Veranstaltungen haben Öffentlichkeits-charakter; Ort und Beginn der Prüfung sind den Mitgliedern öffentlich bekannt zu geben, sie sind nur durchzuführen, wenn der ausrichtende VDH-Mitgliedsverband Terminschutz erteilt hat. Die Mitgliedsverbände sind an diese Rahmenbestimmungen gebunden.
Allgemeine Bestimmungen
Zugelassen sind alle Hundehalter, die den Nachweis erbringen, dass sie die Sachkundeprüfung analog den Regelungen zum VDH-Hundeführerschein in einer termingeschützten Veranstaltung des Verbandes für das deutsche Hundewesen bereits erfolgreich abgelegt haben, oder die, die den behördlichen Nachweis der Sachkunde vorlegen. Teilnehmer, die erstmalig in einer VDH-Begleithundprüfung starten und den entsprechenden Nachweis der Sachkunde nicht erbringen, haben sich am Tag der Veranstaltung dem amtierenden LR zur schriftlichen Überprüfung ihrer Sachkunde erfolgreich zu stellen, bevor sie mit ihrem Hund im praktischen Teil überprüft werden. Zugelassen sind Hunde aller Rassen und Größen. Das Zulassungsalter beträgt fünfzehn Monate. Um eine Begleithundprüfung durchführen zu können, müssen mindestens vier Hunde in der Prüfung vorgeführt werden. Ist die Begleithundprüfung mit anderen Sparten kombiniert, so haben mindestens 4 Teilnehmer (z. B. VPG, BH, RT) an den Start zu gehen. Die zulässige Teilnehmerzahl an einem Prüfungstag für einen Leistungsrichter (LR) variiert von 10 bis zu 15 Startern und richtet sich nach der Anzahl der zu prüfenden Abteilungen, die die Anzahl 30 nicht überschreiten darf. (Begleithundprüfung mit der Abnahme der schriftlichen Sachkundeprüfung zählt als 3 Abteilungen, ohne diese theoretische Prüfung sind es 2 Abteilungen.)
Unbefangenheitsprobe
Vor der Zulassung zur BH-Prüfung sind die gemeldeten Hunde einer Unbefangenheitsprobe zu unterziehen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, haben keine Startberechtigung in einer Prüfung. Die Beurteilung der Unbefangenheit erfolgt auch während der gesamten Prüfung. Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der Prüfung ausschließen und im Leistungsnachweis den Vermerk - "Unbefangenheitsprobe/Verhaltenstest nicht bestanden" – eintragen. Hunde, die im Teil A nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht zur Prüfung in den Verkehrsteil auf öffentliche Gelände mitgenommen.
Am Schluss der Prüfung werden keine Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil "Bestanden" oder "Nicht bestanden" vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil A 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil B die Übungen vom Leistungsrichter als ausreichend erachtet wurden.
Das zu vergebende Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zucht-, Schau-, Kör- oder Ausstellungsordnung eines Mitglieds-verbandes des VDH. Die Ablegung der Prüfung ist im Wiederholungsfalle an keine Fristen gebunden. Jedes Prüfungsergebnis ist unabhängig vom Erfolg der Prüfung in den Leistungsnachweis einzutragen.
Disziplinarrecht
Der Veranstaltungsleiter ist für die Gewährung von Ordnung und Sicherheit im gesamten Veranstaltungsgelände verantwortlich.
Der Leistungsrichter ist berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit, die Veranstaltung zu unterbrechen oder zu beenden.
Grobe Verstöße des HF gegen diese Rahmenbestimmungen, gegen die PO, gegen die Regeln des Tierschutzgesetzes und gegen die guten Sitten können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der LR hat in diesen Fällen an die zuständigen Verbands-/Vereinsgremien eine Meldung abzugeben. Von dort wird von den Beteiligten eine Stellungnahme angefordert, die dann zu Beschluss über eine Disziplinarstrafe führen kann.
Ein Ausschluss einer Person aus dem Verein/Verband kann in den jeweiligen Fachorganen publiziert werden.
Das Urteil des LR ist unanfechtbar. Jegliche Kritik an dem Urteil kann die Verweisung vom Hundesportgelände und evtl. weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. In begründeten Fällen, die sich nicht auf Tatsachenentscheidungen, sondern auf Regelverstöße des LR beziehen, ist eine Beschwerde möglich. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form beim zuständigen Verband/Verein einzureichen.
Sie kann nur über die Veranstaltungsleitung eingereicht werden und muss von dem Beschwerdeführer, dem 1. Vorsitzenden des Vereins und einem weiteren Zeugen unterschrieben sein. Diese Beschwerde ist innerhalb von 8 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Aus der Anerkennung einer solchen Beschwerde leitet sich kein Anspruch auf Revidierung des Leistungsrichter-Urteils ab. Videoaufzeichnungen gelten nicht als Beweise.
Begleithundprüfung auf einem Übungsplatz
Gesamtpunktzahl 60
Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung. Der Hund sitzt auf der linken Seite gerade neben seinem HF mit dem rechten Schulterblatt in Kniehöhe. Das Einnehmen der Grundstellung ist zu Beginn jeder Übung nur einmal erlaubt. In der Grundstellung steht der HF in sportlicher Haltung. Eine Grätschstellung ist nicht erlaubt. Die Endgrundstellung der vorhergehenden Übung kann als Ausgangsgrundstellung der folgenden Übung verwendet werden. Körperhilfen des HF sind nicht gestattet, werden sie angewandt, erfolgt Punktabzug. Das Mitführen von Triebmitteln oder Spielgegenständen ist nicht gestattet. Kann ein HF aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er dieses vor Beginn der Prüfung dem LR mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des HF das Führen des Hundes an der linken Seite des HF nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt werden.
Der LR gibt die Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird ohne Anweisung des LR ausgeführt. Es ist jedoch dem HF gestattet, diese Anweisungen vom LR zu erfragen.
Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung erlaubt. Danach kann der Hundeführer eine neue Grundstellung einnehmen. Zwischen Lob und Neubeginn ist ein deutlicher Zeitabstand (ca. 3 Sekunden) einzuhalten. Zwischen den Übungen muss der Hund bei Fuß geführt werden.
Halsbandpflicht/Mitführen der Führleine
Aus versicherungstechnischen Gründen hat der HF während des gesamten Prüfungsablaufes eine Führleine mitzuführen. Dies schließt ein, dass der Hund entweder auch ständig das Halsband oder alternativ das Brustgeschirr tragen muss. Es sind handelsübliche Halsbänder und auch das Brustgeschirr gestattet. Verboten sind Halsbänder mit Stacheln, Krallen, Haken oder solche, an denen Elektroreizgeräte oder deren Attrappen angebracht sind bzw. Brustgeschirr mit zusätzlichen Schnallungen.
Text/Copyright :
© by HSG-Kiel e.V. / Stefan Kowalski / Mario Thies / 1998-2005
(Hundesportgemeinschaft Kiel und Umgebung e.V. (http://www.hsg-kiel.de/index.shtml) )
Alle Prüfungen und Wettkämpfe unterliegen in Bezug auf Durchführung und Verhalten der Beteiligten sportlichen Grundsätzen. Die Art der Vorführung und deren Beurteilung ist nachstehend genauer beschrieben. Die Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend und alle Teilnehmer haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen. Abweichend hierzu gilt, dass bei der BHA/VT die Überprüfung der Schussgleichgültigkeit ersatzlos entfällt, diese Prüfungsart daher auch nur berechtigt, den so geprüften Hund späterhin in der Sparte Agility vorzuführen, zur Vorführung in den Sparten FH, VPG und IPO ist der Nachweis der BH/VT erforderlich. Abnahmeberechtigt für die BH/VT und die BHA/VT sind ausschließlich VDH-Leistungsrichter, die auf einer Richterliste eines AZG- Mitgliedsvereines stehen. Die BHA/VT darf auch von VDH-Agility-Leistungsrichtern abgenommen werden. Das Prüfungsergebnis ist in dem entsprechenden Leistungsnachweis zu vermerken.
BH-Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie in einem der AZG (VDH-Fachausschuss VPG/Agility) angehörenden Verein/Verband abgelegt wurden.
Die Veranstaltungen haben Öffentlichkeits-charakter; Ort und Beginn der Prüfung sind den Mitgliedern öffentlich bekannt zu geben, sie sind nur durchzuführen, wenn der ausrichtende VDH-Mitgliedsverband Terminschutz erteilt hat. Die Mitgliedsverbände sind an diese Rahmenbestimmungen gebunden.
Allgemeine Bestimmungen
Zugelassen sind alle Hundehalter, die den Nachweis erbringen, dass sie die Sachkundeprüfung analog den Regelungen zum VDH-Hundeführerschein in einer termingeschützten Veranstaltung des Verbandes für das deutsche Hundewesen bereits erfolgreich abgelegt haben, oder die, die den behördlichen Nachweis der Sachkunde vorlegen. Teilnehmer, die erstmalig in einer VDH-Begleithundprüfung starten und den entsprechenden Nachweis der Sachkunde nicht erbringen, haben sich am Tag der Veranstaltung dem amtierenden LR zur schriftlichen Überprüfung ihrer Sachkunde erfolgreich zu stellen, bevor sie mit ihrem Hund im praktischen Teil überprüft werden. Zugelassen sind Hunde aller Rassen und Größen. Das Zulassungsalter beträgt fünfzehn Monate. Um eine Begleithundprüfung durchführen zu können, müssen mindestens vier Hunde in der Prüfung vorgeführt werden. Ist die Begleithundprüfung mit anderen Sparten kombiniert, so haben mindestens 4 Teilnehmer (z. B. VPG, BH, RT) an den Start zu gehen. Die zulässige Teilnehmerzahl an einem Prüfungstag für einen Leistungsrichter (LR) variiert von 10 bis zu 15 Startern und richtet sich nach der Anzahl der zu prüfenden Abteilungen, die die Anzahl 30 nicht überschreiten darf. (Begleithundprüfung mit der Abnahme der schriftlichen Sachkundeprüfung zählt als 3 Abteilungen, ohne diese theoretische Prüfung sind es 2 Abteilungen.)
Unbefangenheitsprobe
Vor der Zulassung zur BH-Prüfung sind die gemeldeten Hunde einer Unbefangenheitsprobe zu unterziehen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, haben keine Startberechtigung in einer Prüfung. Die Beurteilung der Unbefangenheit erfolgt auch während der gesamten Prüfung. Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der Prüfung ausschließen und im Leistungsnachweis den Vermerk - "Unbefangenheitsprobe/Verhaltenstest nicht bestanden" – eintragen. Hunde, die im Teil A nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht zur Prüfung in den Verkehrsteil auf öffentliche Gelände mitgenommen.
Am Schluss der Prüfung werden keine Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil "Bestanden" oder "Nicht bestanden" vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil A 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil B die Übungen vom Leistungsrichter als ausreichend erachtet wurden.
Das zu vergebende Ausbildungskennzeichen ist kein solches im Sinne der Zucht-, Schau-, Kör- oder Ausstellungsordnung eines Mitglieds-verbandes des VDH. Die Ablegung der Prüfung ist im Wiederholungsfalle an keine Fristen gebunden. Jedes Prüfungsergebnis ist unabhängig vom Erfolg der Prüfung in den Leistungsnachweis einzutragen.
Disziplinarrecht
Der Veranstaltungsleiter ist für die Gewährung von Ordnung und Sicherheit im gesamten Veranstaltungsgelände verantwortlich.
Der Leistungsrichter ist berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit, die Veranstaltung zu unterbrechen oder zu beenden.
Grobe Verstöße des HF gegen diese Rahmenbestimmungen, gegen die PO, gegen die Regeln des Tierschutzgesetzes und gegen die guten Sitten können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der LR hat in diesen Fällen an die zuständigen Verbands-/Vereinsgremien eine Meldung abzugeben. Von dort wird von den Beteiligten eine Stellungnahme angefordert, die dann zu Beschluss über eine Disziplinarstrafe führen kann.
Ein Ausschluss einer Person aus dem Verein/Verband kann in den jeweiligen Fachorganen publiziert werden.
Das Urteil des LR ist unanfechtbar. Jegliche Kritik an dem Urteil kann die Verweisung vom Hundesportgelände und evtl. weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. In begründeten Fällen, die sich nicht auf Tatsachenentscheidungen, sondern auf Regelverstöße des LR beziehen, ist eine Beschwerde möglich. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form beim zuständigen Verband/Verein einzureichen.
Sie kann nur über die Veranstaltungsleitung eingereicht werden und muss von dem Beschwerdeführer, dem 1. Vorsitzenden des Vereins und einem weiteren Zeugen unterschrieben sein. Diese Beschwerde ist innerhalb von 8 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Aus der Anerkennung einer solchen Beschwerde leitet sich kein Anspruch auf Revidierung des Leistungsrichter-Urteils ab. Videoaufzeichnungen gelten nicht als Beweise.
Begleithundprüfung auf einem Übungsplatz
Gesamtpunktzahl 60
Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung. Der Hund sitzt auf der linken Seite gerade neben seinem HF mit dem rechten Schulterblatt in Kniehöhe. Das Einnehmen der Grundstellung ist zu Beginn jeder Übung nur einmal erlaubt. In der Grundstellung steht der HF in sportlicher Haltung. Eine Grätschstellung ist nicht erlaubt. Die Endgrundstellung der vorhergehenden Übung kann als Ausgangsgrundstellung der folgenden Übung verwendet werden. Körperhilfen des HF sind nicht gestattet, werden sie angewandt, erfolgt Punktabzug. Das Mitführen von Triebmitteln oder Spielgegenständen ist nicht gestattet. Kann ein HF aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er dieses vor Beginn der Prüfung dem LR mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des HF das Führen des Hundes an der linken Seite des HF nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt werden.
Der LR gibt die Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird ohne Anweisung des LR ausgeführt. Es ist jedoch dem HF gestattet, diese Anweisungen vom LR zu erfragen.
Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung erlaubt. Danach kann der Hundeführer eine neue Grundstellung einnehmen. Zwischen Lob und Neubeginn ist ein deutlicher Zeitabstand (ca. 3 Sekunden) einzuhalten. Zwischen den Übungen muss der Hund bei Fuß geführt werden.
Halsbandpflicht/Mitführen der Führleine
Aus versicherungstechnischen Gründen hat der HF während des gesamten Prüfungsablaufes eine Führleine mitzuführen. Dies schließt ein, dass der Hund entweder auch ständig das Halsband oder alternativ das Brustgeschirr tragen muss. Es sind handelsübliche Halsbänder und auch das Brustgeschirr gestattet. Verboten sind Halsbänder mit Stacheln, Krallen, Haken oder solche, an denen Elektroreizgeräte oder deren Attrappen angebracht sind bzw. Brustgeschirr mit zusätzlichen Schnallungen.
Text/Copyright :
© by HSG-Kiel e.V. / Stefan Kowalski / Mario Thies / 1998-2005
(Hundesportgemeinschaft Kiel und Umgebung e.V. (http://www.hsg-kiel.de/index.shtml) )

